Für unter 55-Jährige

Der Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist regelmäßig für Personen, die das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ohne weiteres unter sachkundiger Begleitung realisierbar. Lassen Sie sich durch uns fachkundig beraten und juristisch begleiten.

Für über 55-Jährige

Die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung und/oder Pflegeversicherung (GKV) sei für Versicherte, die älter als 55 Jahre sind, regelmäßig ein aussichtsloses Unterfangen, so heißt es landläufig. Auch Rechtsanwälte, Versicherungsberater usw. beharren oft auf diesem Rechtsrat.

Dies ist jedoch in praxi eine irrige Annahme. Richtig ist, dass viele privat Versicherte auf einigen Umwegen in der Praxis wieder in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung zurückkehren können. Auch der erstmalige Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist bei entsprechender juristischer Beratung und rechtlicher Begleitung sehr häufig praktisch möglich.

Für Rentner, Rentenalter

Auch der Eintritt bzw. die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) im Rentenalter auch bei Bezug einer Rente (Altersrente, EU-Rente, BU-Rente) ist sehr häufig in der Praxis realisierbar. Jedoch ist auch hier die intensive rechtliche Beratung und anwaltliche Begleitung erforderlich.




Juristische Schlupflöcher

Die hier für Über-55-Jährige beschrittenen Wege sind als Schlupflöcher fast unbekannt und daher nicht durch eine gefestigte Sozialgerichtsrechtsprechung oder durch Sozialrechtskommentarliteratur abgesichert.

Die hier begleiteten Mandanten wurden jedoch bislang aufgrund der hiesigen anwaltlichen Beratung in überwiegender Anzahl über diese juristischen Schlupflöcher in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung aufgenommen. Die Kanzlei ist bundesweit aktiv.

Wir helfen Ihnen

Sie erreichen uns unter

03 51 / 27 18 31 88*

Eine ausführliche Beratung kann nach erfolgter kurzer Prüfung eines möglichen Wechsels in die GKV erfolgen.

Montag-Donnerstag: 9.00 - 17.30 Uhr
Freitag: 8.00 - 16.30 Uhr
*zum Festnetzpreis.

Scriptum zur Gesetzesänderung

vom 01.08.2017

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